BC Meerhof 1923 e.V. Onlineshop

Satzung des BC 23 Meerhof e.V.

Stand 05.02.2011

§1 Name und Sitz

Der im Jahre 1923 gegründete Verein führt den Namen "BC 23 Meerhof e. V."
Der Sitz des Vereins ist Marsberg-Meerhof.
Er ist beim Amtsgericht Arnsberg im Vereinsregister eingetragen.
Gerichtsstand ist Marsberg.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts "Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins ist die Förderung des Sports sowie der Jugendarbeit.
Der Verein ist selbstlos tätig.
Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln der Körperschaft.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 3 Vergütungen für die Vereinstätigkeit

1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Bei Bedarf können Vereinsämter im Rahmen der haushaltsrechtlichen
Möglichkeiten entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrages oder gegen
Zahlung einer Aufwandsentschädigung nach § 3 Nr. 26a EStG ausgeübt werden.
3. Die Entscheidung über eine entgeltliche Vereinstätigkeit nach Abs. 2 trifft der
Vorstand. Gleiches gilt für die Vertragsinhalte und die Vertragsbeendigung.
4. Der Vorstand ist ermächtigt, Tätigkeiten für den Verein gegen Zahlung einer
angemessenen Vergütung oder Aufwandsentschädigung zu beauftragen.
Maßgebend ist die Haushaltslage des Vereins.
5. Im Übrigen haben die Mitglieder des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch
nach § 670 BGB für solche Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den
Verein entstanden sind. Hierzu gehören insbesondere Fahrtkosten, Reisekosten,
Porto, Telefon usw.
6. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6
Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Erstattungen werden nur
gewährt, wenn die Aufwendungen mit Belegen und Aufstellungen, die prüffähig sind,
nachgewiesen werden.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden.
Der Aufnahmeantrag muss schriftlich an den Vorstand des Vereins gerichtet werden.
Bei Minderjährigen ist die Zustimmung der/des gesetzlichen Vertreters/in erforderlich.
Über den Antrag entscheidet der Vorstand.
Die Ablehnung muss dem Antragsteller schriftlich mitgeteilt werden.
Die Mitgliedschaft beginnt frühestens mit der ersten Beitragszahlung.

§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a) mit dem Tod des Mitglieds
b) durch Austritt des Mitglieds
c) durch den Ausschluss aus dem Verein.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand zum Ende
eines Kalenderjahres.
Der Ausschluss aus dem Verein kann erfolgen, wenn ein Mitglied gegen die
Interessen des Vereins verstoßen hat.
Weiterhin ist ein Ausschluss möglich, wenn das Mitglied trotz Mahnung den
Mitgliedsbeitrag - ggf. Aufnahmegebühr oder die Umlage - nicht gezahlt hat.
Über den Ausschluss wegen des Verstoßes gegen die Interessen des Vereins
entscheidet der Vorstand.
Zuvor ist dem Mitglied Gelegenheit des rechtlichen Gehörs zu gewähren.
Dieser Ausschluss ist dem Mitglied schriftlich mitzuteilen.

§ 6 Beiträge

Der Verein erhebt Mitgliedsbeiträge.
Er kann Aufnahmegebühren und Umlagen festsetzen.
Die Höhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt und in der Beitragsordnung geregelt.

§ 7 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind:
a) die Mitgliederversammlung und
b) der Vorstand

§ 8 Mitgliederversammlung

1. Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.
2. Sie ist einmal im Jahr abzuhalten.
Die Einladung dazu muss mindestens 14 Tage vorher unter Angabe der
Tagesordnung bekanntgegeben werden.
Die Bekanntgabe geschieht durch Aushang mindestens
a) im Vereinslokal und
b) an der örtlichen Aushangtafel.
Die Tagesordnung legt der Vorstand fest.
3. Die Mitgliederversammlung ist insbesondere zuständig für:
a) Berichte des Vorstandes
b) Berichte einzelner Abteilungen
c) Kassenbericht
d) Bericht der Kassenprüfer
e) Entlastung des Vorstandes
f) Satzungsänderungen und Auflösung des Vereins
g) Wahl des Vorstandes
h) Bestätigung des Jugendvorstandes
i) Wahl der Kassenprüfer
k) Beschlussfassungen für Ordnungen und deren Änderungen
l) Auflösung des Vereins
4. Jedem volljährigen Mitglied steht eine Stimme zu.
Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
5. Jedes Mitglied kann Anträge stellen, die in der Mitgliederversammlung behandelt
werden sollen.
Die Anträge sollen spätestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand vorliegen.
Über später eingehende Anträge kann nur beschlossen werden, wenn die
Versammlung mit mindestens 2/3 die Dringlichkeit bejaht.
Satzungsänderungen oder Entscheidungen über die Auflösung des Vereins können
nicht mit solchen kurzfristigen Anträgen behandelt werden.
Diese Punkte sind mit der unter Absatz 2 beschriebenen öffentlichen Einladung
bekanntzugeben.
6. Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 20
stimmberechtigte Mitglieder erschienen sind.
Falls diese Zahl nicht erreicht ist, ist innerhalb von 6 Monaten erneut eine
Mitgliederversammlung einzuberufen.
Diese Folgeversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienen Mitglieder
beschlussfähig.
7. Die Entscheidungen der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit
der abgegebenen Stimmen beschlossen.
Die Stimmabgabe erfolgt durch Handzeichen.
Bei Stimmengleichheit werden Stimmenthaltungen als Nein gewertet.
Die Entscheidungen über die Auflösung des Vereins sowie über
Satzungsänderungen sind mit 2/3 Mehrheit zu fällen.
8. Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen.
Sie ist von dem/der Versammlungsleiter/in und dem/der von der Versammlung gewählten Protokollführer/in zu unterzeichnen und muss von der nächsten Versammlung genehmigt werden.
9. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen,
wenn es die Interessen des Vereins erfordern, oder wenn mindestens 20
stimmberechtigte Mitglieder dies schriftlich verlangen.

§ 9 Kassenprüfung

Die ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung des Vereins wird regelmäßig durch
mindestens zwei von der Mitgliederversammlung gewählte Kassenprüfer/innen
geprüft.
Diese erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfungsbericht.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus
a) der/dem 1. Vorsitzenden
b) der/dem 2. Vorsitzenden
c) der/dem Kassierer/In
d) der/dem Geschäftsführer/In
e) der/dem Jugendgeschäftsführer/In
f) den Beisitzern/Innen für spezielle Aufgaben auf Vorschlag des Vorstandes.
(2) Der Vorstand beschließt über die Verteilung der Aufgaben
(3) Vorstand im Sinne des §26 BGB sind
der 1. Vorsitzende
der 2. Vorsitzende
der Kassierer
Hiervon sind jeweils zwei zur Vertretung des Vereins berechtigt.
(4) Beim Ausscheiden von einzelnen Vorstandsmitgliedern kann sich der Vorstand
bis zur nächsten Mitgliederversammlung durch Vorstandsbeschluss aus der Reihe
der Mitglieder ergänzen.
(5) Der 1. Vorsitzende lädt zu den Vorstandssitzungen schriftlich oder per Email mit
einer vierzehntägigen Frist ein und leitet die Versammlung.
Über den wesentlichen Gang ist eine Niederschrift zu fertigen.
(6) Der Vorstand beschließt mit Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit gibt die
Stimme des 1. Vorsitzenden den Ausschlag.
(8) Der Vorstand wird für die Dauer von 3 Jahren im Wechsel rollierend gewählt.
Die unter (1) a, d genannten Ämter stehen in 2011,
die unter (1) b, e in 2012 und
die unter (1) c, f in 2013 zur Wahl.

§ 11 Geschäftsführung

(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins nach den Beschlüssen und
Richtlinien der Mitgliederversammlung ehrenamtlich.

§ 12 Auflösung des Vereins

1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer außerordentlichen
Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Auf der Tagesordnung darf nur der Punkt "Auflösung des Vereins" stehen.
Die Einberufung einer solchen Versammlung darf nur erfolgen, wenn es
a) der Gesamtvorstand mit mindestens 7 Personen oder
b) von mindestens 50 stimmberechtigten Mitglieder schriftlich gefordert wird
2. Die Versammlung ist beschlussfähig, wenn mindestens 50 % der
stimmberechtigten Mitglieder oder 50 Mitglieder erschienen sind.
Die Auflösung kann nur mit 3/4 Mehrheit beschlossen werden.
Die Abstimmung ist namentlich vorzunehmen.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt sein
Vermögen an die Stadt Marsberg, mit der Auflage, dieses Vermögen ausschließlich
und unmittelbar zur Förderung des Sports im Ortsteil Meerhof zu verwenden

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